Förderprogramm
Das Förderprogramm für Wärmepumpen im Kanton Thurgau sieht Massnahmen zum Heizungsersatz vor. Zudem werden energetische Verbesserungen an der Gebäudehülle und Ersatzneubauten sowie Beratungen finanziell unterstützt.
Für den Erhalt von Fördergeldern sind jedoch folgende Qualitätsnachweise zu erfüllen:
- Wärmepumpen-System-Modul (ansonsten gibt es Reduktionen)
- Gütesiegel für Erdwärmesonden-Bohrfirmen
Förderbeiträge
Insgesamt sind folgende Förderbeiträge für Wärmepumpen im Kanton Thurgau gültig
Wärmepumpe | Beitrag EFH | Beitrag MFH ab 3 Wohnungen |
---|---|---|
Luft/Wasser | CHF 4’000 | CHF 6’000 + ab 20 kW thermische Nennleistung: Für jedes weitere kW CHF 125 |
Sole/Wasser | CHF 10’000 | CHF 16’000 + ab 20 kW thermische Nennleistung: Für jedes weitere kW CHF 250 |
Falls keine Heizöl‐, Gas‐ oder Elektroheizung ersetzt wird, so reduziert sich der Förderbeitrag auf 50 % des obigen Beitrags. Der Beitrag wird ebenfalls auf 50 % reduziert, falls bei einer thermischen Nennleistung bis 15 kW kein Wärmepumpen‐System-Modul eingesetzt wird.
Ab 20 kW thermischer Nennleistung gilt: Der Förderbeitrag wird auf 50 Watt thermische Nennleistung pro Quadratmeter Energiebezugsfläche begrenzt.
Voraussetzungen
Folgende Voraussetzungen sind für den Erhalt von Fördergeldern für Wärmepumpen im Kanton Thurgau zu erfüllen:
- Das Gesuch muss vor Installationsbeginn eingereicht werden. Ein anschliessender Installationsbeginn vor Erhalt der Förderzusage erfolgt auf eigenes Risiko.
- Beitragsberechtigt sind neu installierte Wärmepumpenanlagen, die eine bestehende Heizung für ein bestehendes Gebäude oder für eine bestehende Wohnung ersetzen. Nicht unterstützt wird der Ersatz eines Anschlusses an ein mit erneuerbaren Energien betriebenes Wärmenetz.
- Bis zu einer Leistung von 100 kWth gilt: Die neu installierte Wärmepumpenanlage muss als Hauptheizung eingesetzt werden.
- Falls ein zertifiziertes Wärmepumpen‐System-Modul eingesetzt wird gilt: Der Förderbeitrag wird nach Vorliegen eines von der FWS (Fachvereinigung Wärmepumpen Schweiz) unterzeichneten Anlagezertifikates ausbezahlt.
- Falls kein zertifiziertes Wärmepumpen‐System-Modul eingesetzt wird gilt:
- Die Wärmepumpe muss ein gültiges internationales oder nationales Wärmepumpen Gütesiegel tragen.
- Dem Fördergesuch muss eine Leistungsgarantie von EnergieSchweiz beigelegt werden.
- Luft/Wasser-Wärmepumpen müssen einen Mindest-COP-Wert von 3.6 erreichen (bei A2/W35 gemäss EN 14511).
- Für Erdwärmesonden ist das Gütesiegel für Erdwärmesonden-Bohrfirmen erforderlich.
- Die Wärmeverteilung und -abgabe ist so zu dimensionieren, dass die maximale Vorlauftemperatur höchstens 50°C beträgt.
- Bei Ein-/Zweifamilienhäusern muss das Warmwasser an die neue Wärmeerzeugungsanlage angebunden werden, falls es nicht ganz oder teilweise mittels erneuerbarer Energie (Sonnenkollektoren, Wärmepumpenboiler etc.) aufbereitet wird. Bei Mehrfamilienhäusern und Nichtwohnbauten gilt diese Bedingung nur, falls das Warmwasser zentral aufbereitet wird.
- Ab einer Leistung von 100 kWth wird eine fachgerechte Strom- und Wärmemessung vorausgesetzt.
- Bei Hybridsystemen gilt: Die Anlage muss im Betriebsmodus „ökologisch“ betrieben werden (d.h. nicht kostenoptimiert).
- Eine Kumulierung mit einem finanziellen Beitrag an eine Gebäudemodernisierung nach GEAK-Effizienzklassen oder an eine Gesamtsanierung nach Minergie ist nicht möglich.
Weitere Informationen
Der Flyer zeigt die Übersicht der vom Kanton unterstützten Massnahmen im Energiebereich.
Förderprogramm Energie Kanton Thurgau