Jetzt beantragen: Fördergelder für Wärmepumpen im Kanton Thurgau

Das Förderprogramm Energie 2020 mit Stand 30. Juni 2020 fördert Wärmepumpen im Kanton Thurgau.

Förderung von Wärmepumpen im Kanton Thurgau

Förderprogramm

Das Förderprogramm für Wärmepumpen im Kanton Thurgau sieht Massnahmen zum Heizungsersatz vor. Zudem werden energetische Verbesserungen an der Gebäudehülle und Ersatzneubauten sowie Beratungen finanziell unterstützt.

Für den Erhalt von Fördergeldern sind jedoch folgende Qualitätsnachweise zu erfüllen:

Förderbeiträge

Insgesamt sind folgende Förderbeiträge für Wärmepumpen im Kanton Thurgau gültig

WärmepumpeBeitrag EFHBeitrag MFH ab 3 Wohnungen
Luft/Wasser*CHF 3’000CHF 7’000 + ab 20 kW thermische Nennleistung:
Für jedes weitere kW CHF 200
Sole/WasserCHF 9’000CHF 16’000 + ab 20 kW thermische Nennleistung:
Für jedes weitere kW CHF 300

* Luft/Wasser-Wärmepumpen in Ein-/Zweifamilienhäusern sind nur förderberechtigt, wenn
eine Solarstromanlage mit einer Leistung von mindestens 30 Watt (bei Neuanlagen) bzw.
von mindestens 20 Watt (bei Anlagenerweiterungen) pro Quadratmeter Energiebezugsfläche
(EBF) installiert wird.

-> siehe auch Kanton Schaffhausen und Thurgau schränken Wärmepumpen-Förderung ein

Falls keine Heizöl‐, Gas‐ oder Elektroheizung ersetzt wird, so reduziert sich der Förderbeitrag auf 50 % des obigen Beitrags. Der Beitrag wird ebenfalls auf 50 % reduziert, falls bei einer thermischen Nennleistung bis 15 kW kein Wärmepumpen‐System-Modul eingesetzt wird.

Ab 20 kW thermischer Nennleistung gilt: Der Förderbeitrag wird auf 50 Watt thermische Nennleistung pro Quadratmeter Energiebezugsfläche begrenzt.

Voraussetzungen

Folgende Voraussetzungen sind für den Erhalt von Fördergeldern für Wärmepumpen im Kanton Thurgau zu erfüllen:

  • Das Gesuch muss vor Installationsbeginn eingereicht werden. Ein anschliessender Installationsbeginn vor Erhalt der Förderzusage erfolgt auf eigenes Risiko.
  • Beitragsberechtigt sind neu installierte Wärmepumpenanlagen, die eine bestehende Heizung für ein bestehendes Gebäude oder für eine bestehende Wohnung ersetzen. Die neu installierte Wärmepumpenanlage muss als Hauptheizung eingesetzt werden.
  • Luft/Wasser-Wärmepumpen in Ein-/Zweifamilienhäusern sind nur förderberechtigt, wenn eine Solarstromanlage mit einer Leistung von mindestens 30 Watt (bei Neuanlagen) bzw. von mindestens 20 Watt (bei Anlagenerweiterungen) pro Quadratmeter Energiebezugsfläche (EBF) installiert wird.
  • Nicht unterstützt wird der Ersatz eines erneuerbaren Heizsystems (Holzfeuerung, Wärmepumpe) durch eine Luft/Wasser-Wärmepumpe.
  • Bis zu einer Leistung von 100 kWth gilt: Nach Inbetriebnahme der neuen Wärmeerzeugung darf weder ein fossiles Heizsystem noch eine Elektroheizung installiert sein.
  • Förderberechtigt sind ausschliesslich Elektromotor-Wärmepumpen.
  • Soweit für die installierte thermische Nennleistung anwendbar (aktueller Stand: bis 15 kWth), muss ein zertifiziertes Wärmepumpen‐System-Modul eingesetzt werden (siehe www.fws.ch > Qualitätssicherung > Wärmepumpen-System-Modul). Der Förderbeitrag wird erst nach Vorliegen eines von der FWS (Fachvereinigung Wärmepumpen Schweiz) unterzeichneten Anlagezertifikates ausbezahlt. Die Kosten für das Anlagezertifikat (380 Franken plus MWST) werden über das Förderprogramm finanziert und nicht in Rechnung gestellt. Bei einem Ersatz einer Wärmepumpe kann auf das Wärmepumpen-System-Modul verzichtet werden.
  • Bei einer grösseren thermischen Nennleistung gilt:
    a) Die Wärmepumpe muss ein gültiges internationales oder nationales Wärmepumpen-Gütesiegel
  • tragen (siehe www.fws.ch > Qualitätssicherung > Das Wärmepumpen-Gütesiegel).
    b) Dem Fördergesuch muss eine Leistungsgarantie von EnergieSchweiz beigelegt werden (siehe https://www.energieschweiz.ch > Suche nach „Leistungsgarantie“).
  • Es sind folgende Effizienzwerte einzuhalten:
    • Luft-Wasser-Wärmepumpen: COP bei A2/W35 mind. 3.6 bzw. SCOP mind. 4.0
    • Sole-Wasser-Wärmepumpen: COP bei B0/W35 mind. 4.6 bzw. SCOP mind. 4.8
    • Wasser-Wasser-Wärmepumpen: COP bei W10/W35 mindestens 5.6
  • Für Erdwärmesonden ist das Gütesiegel für Erdwärmesonden-Bohrfirmen erforderlich
    (siehe www.fws.ch > Qualitätssicherung > Bohrfirmen mit Gütesiegel).
  • Die Wärmeverteilung und -abgabe ist so zu dimensionieren, dass die maximale Vorlauftemperatur
    höchstens 50°C beträgt.
  • Bei Ein-/Zweifamilienhäusern muss das Warmwasser an die neue Wärmeerzeugungsanlage
    angebunden werden, falls es nicht ganz oder teilweise mittels erneuerbarer Energie (Sonnenkollektoren, Wärmepumpenboiler etc.) aufbereitet wird. Bei Mehrfamilienhäusern und Nichtwohnbauten gilt diese Bedingung nur, falls das Warmwasser zentral aufbereitet wird.
  • Ab einer Leistung von 100 kWth wird eine fachgerechte Strom- und Wärmemessung vorausgesetzt.

Weitere Informationen

Der Flyer zeigt die Übersicht der vom Kanton unterstützten Massnahmen im Energiebereich.

Förderprogramm Energie Kanton Thurgau

Aktuelle Förderbroschure

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