Jetzt beantragen: Fördergelder für Wärmepumpen im Kanton Schaffhausen

Das Förderprogramm "Energie: Nutzen Sie die Chance!" mit Stand 04. Januar 2023 sieht neue eingeschränkte Fördermassnahmen zum Heizungsersatz vor.

Förderung von Wärmepumpen im Kanton Schaffhausen


Förderprogramm

Das Förderprogramm „Energie: Nutzen Sie die Chance!“ mit Stand 04. Januar 2023 sieht neue Massnahmen zum Heizungsersatz vor. Zudem werden energetische Verbesserungen an der Gebäudehülle und Ersatzneubauten sowie Beratungen finanziell unterstützt.

Für den Erhalt von Fördergeldern für Wärmepumpen im Kanton Schaffhausen sind jedoch folgende Qualitätsnachweise zu erfüllen:

Förderbeiträge

Insgesamt sind folgende Fördergelder für Wärmepumpen im Kanton Schaffhausen gültig

WärmepumpeBeitrag EFHBeitrag MFH ab 3 Wohnungen
Luft/Wasser *CHF 6’000CHF 7’000 + ab 20 kW thermische Nennleistung:
Für jedes weitere kW CHF 200
Sole/WasserCHF 10’000CHF 18’000 + ab 20 kW thermische Nennleistung:
Für jedes weitere kW CHF 300
Aktion 2020: Bonus Ersatz ElektroheizungCHF 3’000CHF 5’000

* Luft/Wasser-Wärmepumpen in Ein-/Zweifamilienhäusern sind nur förderberechtigt, wenn eine Solarstromanlage mit einer Leistung von mindestens 30 Watt (bei Neuanlagen) bzw. von mindestens 20 Watt (bei Anlagenerweiterungen) pro Quadratmeter Energiebezugsfläche (EBF) installiert wird.

-> siehe dazu auch Kanton Schaffhausen schränkt Wärmepumpen-Förderung ein

Ab 20 kW thermischer Nennleistung gilt: Der Förderbeitrag wird auf 50 Watt thermische Nennleistung pro Quadratmeter Energiebezugsfläche begrenzt.

Voraussetzungen

Folgende Voraussetzungen sind für den Erhalt von Fördergelder für zu erfüllen:

  • Das Gesuch muss vor Installationsbeginn eingereicht werden. Ein anschliessender Installationsbeginn vor Erhalt der Förderzusage erfolgt auf eigenes Risiko.
  • Beitragsberechtigt sind neu installierte Wärmepumpenanlagen, die eine bestehende Heizung für ein bestehendes Gebäude oder für eine bestehende Wohnung ersetzen. Die neu installierte Wärmepumpenanlage muss als Hauptheizung eingesetzt werden.
  • Luft/Wasser-Wärmepumpen in Ein-/Zweifamilienhäusern sind nur förderberechtigt, wenn eine Solarstromanlage mit einer Leistung von mindestens 30 Watt (bei Neuanlagen) bzw. von mindestens 20 Watt (bei Anlagenerweiterungen) pro Quadratmeter Energiebezugsfläche (EBF) installiert wird.
  • Nicht unterstützt wird der Ersatz eines erneuerbaren Heizsystems (Holzfeuerung, Wärmepumpe) durch eine Luft/Wasser-Wärmepumpe. Ebenfalls nicht unterstützt wird der Ersatz von Elektroheizungen mit bestehendem Wasserverteilsystem.
  • Bis zu einer Leistung von 100 kWth gilt: Nach Inbetriebnahme der neuen Wärmeerzeugung darf weder ein fossiles Heizsystem noch eine Elektroheizung installiert sein.
  • Förderberechtigt sind ausschliesslich Elektromotor-Wärmepumpen.
  • Soweit für die installierte thermische Nennleistung anwendbar (aktueller Stand: bis 15 kWth), muss ein zertifiziertes Wärmepumpen‐System-Modul eingesetzt werden (siehe www.fws.ch > Qualitätssicherung > Wärmepumpen-System-Modul). Der Förderbeitrag wird erst nach
    Vorliegen eines von der FWS (Fachvereinigung Wärmepumpen Schweiz) unterzeichneten
    Anlagezertifikates ausbezahlt. Die Kosten für das Anlagezertifikat (380 Franken plus
    MWST) werden über das Förderprogramm finanziert und nicht in Rechnung gestellt. Bei einem Ersatz einer Wärmepumpe kann auf das Wärmepumpen-System-Modul verzichtet werden.
  • Bei einer grösseren thermischen Nennleistung gilt:
    a) Die Wärmepumpe muss ein gültiges internationales oder nationales Wärmepumpen-Gütesiegel tragen (siehe www.fws.ch > Qualitätssicherung > Das Wärmepumpen-Gütesiegel).
    b) Dem Fördergesuch muss eine Leistungsgarantie von EnergieSchweiz beigelegt werden
    (siehe https://www.energieschweiz.ch > Suche nach „Leistungsgarantie“).
  • Für Erdwärmesonden ist das Gütesiegel für Erdwärmesonden-Bohrfirmen erforderlich
    (siehe www.fws.ch > Qualitätssicherung > Bohrfirmen mit Gütesiegel).
  • Die Wärmeverteilung und -abgabe ist so zu dimensionieren, dass die maximale Vorlauftemperatur höchstens 50°C beträgt.
  • Bei Ein-/Zweifamilienhäusern muss das Warmwasser an die neue Wärmeerzeugungsanlage
    angebunden werden, falls es nicht ganz oder teilweise mittels erneuerbarer Energie (Sonnenkollektoren, Wärmepumpenboiler etc.) aufbereitet wird. Bei Mehrfamilienhäusern und
    Nichtwohnbauten gilt diese Bedingung nur, falls das Warmwasser zentral aufbereitet wird.
  • Ab einer Leistung von 100 kWth wird eine fachgerechte Strom- und Wärmemessung vorausgesetzt.

Weitere Informationen

Energieförderprogramm 2023 Fördersätze und Bedingungen

Förderprogramm Energie: Nutzen Sie die Chance!

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