Wie viel beträgt die Restwertentschädigung
Die Stadt Zürich hat zur Erreichung der Ziele ein Förderprogramm ins Leben gerufen, das den vorzeitigen Austausch von Gas- und Ölheizungen durch Wärmepumpen oder den Anschluss an das Fernwärmenetz unterstützt. Dies geschieht durch eine Restwertentschädigung, die nicht nur nicht-amortisierte Investitionen abdeckt, sondern auch die Kosten für den Rückbau der alten Heizungsanlage beim frühzeitigen Austausch.
Die Restwertentschädigung setzt sich zusammen aus einer Pauschale und einem variablen Teil:
- Die Pauschale von 4000 Franken gibt es für maximal 25-jährige Heizungen.
- Zusätzlich gibt es den variablen Teil für maximal 20-jährige Heizungen. Er ist abhängig vom Alter und der Grösse der Anlage. Je früher der Heizungsersatz erfolgt, desto höher fällt die Restwertentschädigung aus.
Die Restwertentschädigung wird zu den folgenden städtischen und kantonalen Fördergeldern im Bereich Heizungsersatz addiert:
Das Förderprogramm läuft noch bis 31. Dezember 2024 oder sobald der Objektkredit von 13,5 Millionen Franken ausgeschöpft ist.
Mithilfe des Fördergeldrechners der Stadt Zürich können Sie unkompliziert ermitteln, welchen Betrag Sie voraussichtlich erhalten werden (einschliesslich städtischer und kantonaler Fördermittel sowie der Restwertentschädigung für Ihre neue Heizung). Nachdem Sie den berechneten Betrag kennen, können Sie Ihr Gesuch direkt über die untenstehende Förderplattform einreichen.
Welche Bedingungen sind zu erfüllen
Es sind bestimmte Kriterien zu erfüllen, um für die Restwertentschädigung in Frage zu kommen:
- Die Gas- oder Ölheizung darf höchstens 25 Jahre alt sein und muss durch eine Wärmepumpe oder einen Anschluss an das Fernwärmenetz ersetzt werden.
- Die Restwertentschädigung muss zusammen mit der Förderung für Wärmepumpen oder Anschlüsse an die Fernwärme beantragt werden. Dabei gelten spezifische Bedingungen für jede Art der Förderung. Es ist nicht möglich, ein separates Gesuch nur für die Restwertentschädigung einzureichen.
- Die Bewilligung oder vorzeitige Freigabe der Gesuche muss zwingend vor Baubeginn erfolgen.
- In Gebieten, in denen der Stadtrat die Stilllegung der Gasnetze angekündigt hat, wird die Restwertentschädigung für Gasheizungen nur gewährt, wenn diese vor der Ankündigung der Stilllegung in Betrieb genommen wurden.
- Die Restwertentschädigung wird für Liegenschaften von Privatpersonen, Körperschaften und privaten Stiftungen sowie von städtischen Eigenwirtschaftsbetrieben und Wohnbaustiftungen gezahlt. Sie wird nicht für Liegenschaften von Bund, Kanton und Stadt sowie für selbstständige Anstalten des öffentlichen Rechts gewährt.
Zusätzlich gelten spezielle Bedingungen für ganz oder teilweise vermietete Liegenschaften:
- Mietzinserhöhungen aufgrund der geförderten Massnahmen sind nur im gesetzlich vorgesehenen Rahmen erlaubt, und die Förderbeiträge werden bei der Festsetzung der Mietzinsen berücksichtigt.
- Es dürfen keine Leerkündigungen aufgrund des Heizungsaustauschs erfolgen, und die Mieter*innen müssen ihre Wohnungen aufgrund der Bauarbeiten nicht verlassen oder eine vorübergehende Unterkunft suchen. In Ausnahmefällen können begründete Ausnahmen gewährt werden, vorausgesetzt, es werden Massnahmen für einen sozialverträglichen Umgang nachgewiesen.
Ist es ökologisch sinnvoll, eine Heizung vorzeitig zu ersetzen?
Der Austausch einer Heizung, die auf fossilen Brennstoffen basiert, ist aus ökologischer Sicht stets sinnvoll. Dies liegt vor allem an den hohen Treibhausgasemissionen während des Betriebs solcher Heizungen. Die Emissionen, die bei der Herstellung von Öl- oder Gasheizungen entstehen, sind im Vergleich dazu vernachlässigbar. Bei der Produktion einer Wärmepumpe amortisieren sich die Treibhausgasemissionen bereits innerhalb von weniger als zwei Jahren, was bedeutet, dass sie ökologisch betrachtet sehr schnell ausgeglichen werden.
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