Beiträge für vorzeitigen Ersatz fossiler Heizsysteme
Die Stadt Zürich unterstützt den frühzeitigen Ersatz von Öl- oder Gasheizungen durch eine Wärmepumpe oder den Anschluss an das Fernwärmenetz mit einer sogenannten Restwertentschädigung. Diese finanzielle Unterstützung deckt nicht nur die noch nicht abgeschriebenen Investitionskosten, sondern auch Rückbaukosten. Ziel ist es, den Wechsel auf klimafreundliche Heizsysteme zu fördern und gleichzeitig die finanziellen Hürden zu senken.
Beitragshöhe
Je früher eine fossile Heizung ersetzt wird, desto höher ist der Anspruch auf Entschädigung. Die Stadt Zürich arbeitet mit fixen Pauschalbeträgen je nach Heizleistung. Zusätzlich wird der Beitrag prozentual an die verbleibende Nutzungsdauer angepasst.
Beispiel:
Eine 10-kW-Heizung, die nach 5 Jahren ersetzt wird, ergibt eine Entschädigung von 67 % der Pauschale von CHF 21’000, also CHF 14’390.
Die vollständigen Tabellen für die Berechnung der Entschädigung finden Sie auf der Seite vom Förderportal Stadt Zürich.
Voraussetzungen für die Restwertentschädigung
- Die bestehende Öl- oder Gasheizung ist weniger als 15 Jahre alt
- Sie wird ersetzt durch eine Wärmepumpe oder einen Fernwärmeanschluss
- Das Gesuch muss vor Baubeginn gestellt und bestätigt werden
- Die Restwertentschädigung ist nur in Kombination mit einem Gesuch für die neue Heizungsanlage möglich
Zusätzliche Bedingungen bei Gasnetzstilllegung
In Stadtteilen mit geplanter Gasnetzstilllegung gilt:
- Die Gasheizung oder das Gasgerät muss vor Ankündigung der Stilllegung installiert worden sein
- Es darf nicht älter als 15 Jahre sein
Entschädigungshöhe für Gasgeräte
Die Höhe basiert auf Investitionskosten der Anlage, reduziert durch die Anzahl Betriebsjahre. Tabelle siehe hier.
Antragstellung und Vorgehen bei Gasnetzstilllegung
- Das Entschädigungsgesuch kann von Eigentümer:innen nach Ersatz des Gasgeräts oder nach Demontage der Gaszähler gestellt werden
- Das Gesuch wird vom ewz bearbeitet. Antworten zur Abwicklung und Auszahlung erhalten Sie direkt dort
- Bei gleichzeitigem Ersatz der Gasheizung durch eine förderfähige neue Anlage (z. B. Wärmepumpe), wird die Entschädigung automatisch gemeinsam mit dem Fördergesuch für die neue Heizung behandelt
- Wichtig: Das Fördergesuch für die neue Heizung muss zwingend vor Baubeginn eingereicht werden
👉 Zur Förderplattform der Stadt Zürich
Kombination mit anderen Förderbeiträgen
Die Restwertentschädigung kommt zusätzlich zu städtischen und kantonalen Fördergeldern für den Heizungsersatz hinzu.
So profitieren Sie doppelt, gerade beim frühzeitigen Umstieg auf eine nachhaltige Wärmepumpe.
Spezielle Anforderungen für vermietete Liegenschaften
- Keine Leerkündigungen wegen Heizungssanierung erlaubt
- Mieter:innen dürfen nicht gezwungen werden, ihre Wohnung zu verlassen
- Mietzinsanpassungen nur im gesetzlich zulässigen Rahmen
Ist ein früher Ersatz sinnvoll?
Ja – besonders aus ökologischer Sicht. Fossile Heizsysteme verursachen hohe CO2-Emissionen während des Betriebs. Eine Wärmepumpe gleicht die Emissionen aus der Herstellung bereits in unter 2 Jahren aus.
Beratung durch Peter Wärmepumpen
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