Vereinfachung der Lärmschutz-Verordnung per November 2024

Bern, 29.09.2023 - Der Bundesrat hat am 29. September 2023 Anpassungen an der Lärmschutz-Verordnung genehmigt. Die revidierte Verordnung vereinfachen den Lärmschutz beim Einbau von Wärmepumpen.

Schall von Wärmepumpen

Die Zahl der Wärmepumpen hat in den letzten Jahren stark zugenommen. Diese Technologie verursacht Lärmemissionen und kann die direkte Nachbarschaft stören. Die Lärmschutz-Verordnung schützt heute schon die Anwohnenden: Beim Einbau und Betrieb von Wärmepumpen müssen Lärmgrenzwerte und das Vorsorgeprinzip eingehalten werden. Das Vorsorgeprinzip verlangt, dass so weit wie möglich Massnahmen getroffen werden, um die Lärmemissionen gering zu halten.

Mit der vorliegenden Revision der Lärmschutz-Verordnung wird der Umgang mit diesen Vorsorgemassnahmen beim Einbau von Wärmepumpen für Projektierende, Bauherren, Behörden und Gerichte vereinheitlicht und vereinfacht. Die Revision stärkt die Rechtssicherheit und vereinfacht den Wechsel von Öl- und Gasheizungen zu Wärmepumpen. Der Bundesrat setzt damit auch die Motion 22.3388 der Umweltkommission des Nationalrats um.

Striega Therm Anlage, wo Lärmschutz-Verordnung eingehalten wird
Eine leise Luft-Wasser Wärmepumpe von Striega Therm, wo in den meisten
Fällen die Lärmgrenzwerte ohne Probleme eingehalten werden

Zusammenfassung zur Vereinfachung der Lärmschutz-Verordnung

Die vorliegende Revision hat zum Ziel, klarzustellen, unter welchen Bedingungen bei der Installation von Wärmepumpen zusätzliche Massnahmen zur Reduzierung von Lärm umgesetzt werden müssen, wenn die Planungswerte eingehalten werden. Dabei werden die Umstände festgelegt, unter denen solche Massnahmen von vornherein als unverhältnismässig betrachtet werden können. Diese Klarstellung auf Verordnungsebene soll Unsicherheiten im Vollzug minimieren und den technischen Fortschritt im Bereich der Wärmepumpen angemessen berücksichtigen. Gleichzeitig werden klare, einfache und schweizweit einheitliche Vorgaben geschaffen, ohne den Schutz der Bevölkerung vor Lärm zu schwächen.

Unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung werden zusätzliche Lärmschutzmassnahmen nur dann in Betracht gezogen, wenn sie mit relativ geringem Aufwand eine wesentliche zusätzliche Reduzierung der Lärmimmissionen ermöglichen. Eine wesentliche Reduktion wird definiert als eine Pegelreduktion von mindestens 3 dB unterhalb der Planungswerte. Als relativ geringer Aufwand gilt, wenn die Kosten der Massnahme höchstens ein Prozent der Investitionskosten der Wärmepumpe betragen. Primär zu prüfende Massnahmen umfassen die Innenaufstellung der Wärmepumpe, die Wahl einer Anlage mit tiefem Schallleistungspegel, die Optimierung des Aufstellungsortes und die Aktivierung des Flüstermodus in der Nacht. Diese Massnahmen müssen eine Pegelreduktion von mindestens 3 dB bewirken und dürfen höchstens 1% der Investitionskosten betragen.

Die Regelung tritt am 1. November 2024 in Kraft und bezieht sich auf Luft/Wasser-Wärmepumpen, die der Raumheizung oder der Erwärmung von Trinkwasser dienen. Zur Vereinfachung des Vollzugs werden geeignete Mess- und Berechnungsverfahren für Luft/Wasser-Wärmepumpen empfohlen, und die Vertreiber von Geräten müssen die notwendigen Daten ab dem genannten Datum bereitstellen können.

Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Die folgenden Erläuterungen sind ein Auszug aus den vom Bund veröffentlichten Erläuterungen zur Änderung der Lärmschutz-Verordnung (LSV, SR 814.41), mit einer Konkretisierung des Vorsorgeprinzips bei Wärmepumpen.

4.1 Artikel 7 Absatz 3 LSV

Mit der vorliegenden Revision soll aufgezeigt werden, unter welchen Bedingungen bei der Installation einer Wärmepumpe bei eingehaltenen Planungswerten zusätzliche Massnahmen zur Reduktion der Immissionen umzusetzen sind und wann solche Massnahmen von vorherein als unverhältnismässig im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten. Diese Klärung auf Verordnungsstufe soll Unsicherheiten im Vollzug minimieren und der technischen Entwicklung im Bereich der Wärmepumpen angemessen Rechnung tragen. Weiter wird dem Bedürfnis nach klaren, einfachen und schweizweit einheitlichen Vorgaben sowie nach Planungs- und Rechtssicherheit nachgekommen, ohne dass der Schutz der Bevölkerung vor Lärm geschwächt wird.

4.1.1 Verhältnismässigkeit zusätzlicher emissionsbegrenzender Massnahmen

Sind die Planungswerte eingehalten, kommen gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung weitergehende Massnahmen zum Lärmschutz im Sinne der Vorsorge nur in Betracht, wenn sich dadurch mit relativ geringem Aufwand eine wesentliche zusätzliche Reduktion der Immissionen erreichen lässt. Für Luft/Wasser-Wärmepumpen, die der Raumheizung oder der Erwärmung von Trinkwasser dienen, soll einerseits definiert werden, dass unter einer wesentlichen Reduktion der Immissionen unterhalb der Planungswerte eine Pegelreduktion von mindestens 3 dB zu verstehen ist.

Andererseits wird festgelegt, dass von einem relativ geringen Aufwand auszugehen ist, wenn die Kosten der Massnahme höchstens ein Prozent der Investitionskosten der Wärmepumpe betragen. Damit wird nachvollziehbar definiert, bei welchem konkreten Kosten-Nutzen-Verhältnis zusätzliche Massnahmen umzusetzen sind4. Die Regelung wird durch die revidierte Fassung der entsprechenden Vollzugshilfe des Cercle Bruit weiter konkretisiert. Die Vollzughilfe enthält namentlich eine Einordnung verschiedener Massnahmen im Sinne der hier dargelegten Regelung.

4.1.1.1 Wesentliche Reduktion der Emissionen

In der Lärmschutz-Verordnung werden vorsorgliche und verschärfte Lärmminderungsmassnahmen mit Blick auf deren emissionsreduzierende Wirkung betrachtet. Dabei wird davon ausgegangen, dass eine bestimmte Emissionsreduktion zu einer wahrnehmbaren Reduktion der Störung (Belästigung, körperliche Gesundheitsauswirkung) führt. Bei Lärm im Bereich der Immissionsgrenzwerte gilt dabei die bundesgerichtlich gestützte Regel, dass eine Zu- oder Abnahme der Lärmimmissionen um 1 dB wahrnehmbar ist und damit eine berücksichtigungswürdige Zu- oder Abnahme der Gesundheitswirkung einhergeht. Deshalb gilt die Änderung einer Anlage als «wesentlich» im Sinne des Lärmschutzrechts, wenn die Lärmimmissionen um mindestens 1 dB zunehmen.

Bei Lärmbelastungen unterhalb der Planungswerte wird von einer «höchstens geringfügigen» Störung ausgegangen. Differenzen von 1 dB haben in diesem Bereich einen geringeren Einfluss auf den Belästigungsgrad und die Gesundheitseinwirkungen. Deshalb ist vorliegend erst bei einer Reduktion um 3 dB von einer wesentlichen Reduktion der Emissionen bzw. Immissionen auszugehen.

Der Lärm einer Wärmepumpe darf nachts in der Wohnzone den massgebenden Planungswert von 45 dB am Ort der Einwirkung (z.B. am Fenster eines lärmempfindlichen Raumes des Nachbargebäudes) nicht überschreiten. Um der Störwirkung von Dauergeräuschen wie dem Lärm von Wärmepumpen Rechnung zu tragen, sieht Anhang 6 der Lärmschutz-Verordnung bei der Berechnung des Beurteilungspegels eine Pegelkorrektur im Sinne eines pauschalen Zuschlages von 5 dB am Tag und 10 dB in der Nacht vor.

Für den Tongehalt des Lärms werden in der Regel weitere 2 dB dazugeschlagen. Wenn der somit berechnete Beurteilungspegel einer Wärmepumpe den nächtlichen Planungswert von 45 dB gerade einhält, liegt der energetisch gemittelte Schalldruckpegel (Leq) der Wärmepumpe am Ermittlungsort somit in der Regel höchstens bei rund 33 dB(A), was ungefähr dem Hintergrundgeräusch einer relativ ruhigen Umgebung entspricht. Um eine wesentliche Immissionsreduktion zu erreichen, müsste der Leq durch die fragliche Massnahme auf etwa 30 dB(A) gesenkt werden.

4.1.1.2 Relativ geringer Aufwand

Im Urteil 1C_76/2014 vom 1. September 2014 ist das Bundesgericht zum Schluss gekommen, dass eine Überdachung im Wert von Franken 50 000 aus Gründen der vorsorglichen Emissionsbegrenzung bei eingehaltenen Planungswerten unverhältnismässig ist. Aus den diesem Urteil zugrunde liegenden Unterlagen ergibt sich sodann, dass ein Wert von 1.5 Prozent der Bausumme als nicht gering eingestuft worden ist. Bei Kosten einer Wärmepumpe für ein Einfamilienhaus von rund 40 000 Franken wären somit Zusatzaufwendungen von rund 600 Franken als nicht gering zu betrachten. Kosten in der Höhe von höchstens einem Prozent der Investitionskosten sollen nach der Vorlage hingegen als gering gelten. Die vorliegende Regelung orientiert sich an der erwähnten Rechtsprechung.

4.1.1.3 Mögliche Massnahmen

Die erwähnte Vollzugshilfe 6.21 des Cercle Bruit legt dar, mit welchen Massnahmen eine deutliche Pegelreduktion erreicht werden kann. Die Vollzugshilfe unterscheidet dabei zwischen primär zu prüfenden (planerischen) Massnahmen und weiteren Massnahmen. Primär zu prüfende Massnahmen sind dann zu realisieren, wenn sie eine Pegelreduktion von mindestens 3 dB bewirken und ihre Kosten 1 Prozent der Investitionskosten der Anlage nicht überschreiten. Sie umfassen folgende Massnahmen:

  • Innenaufstellung der Wärmepumpe
    Die Innenaufstellung von Wärmepumpen ist in der Regel nur bei Neubauten verhältnismässig oder wenn bei bestehenden Gebäuden die geeigneten Öffnungen für Zu- und Abluft bereits vorhanden sind.
  • Wahl einer Anlage mit tiefem Schallleistungspegel
    Bei Wärmepumpen mit vergleichbaren Heizleistungen können aus technischen Gründen erhebliche Unterschiede bei der Lärmabstrahlung zwischen verschiedenen Wärmepumpen-Modellen vorliegen.
  • Optimierung des Aufstellungsortes
    Grundsätzlich ist der Aufstellungsort der lärmigen Anlagekomponenten so zu wählen, dass die Lärmimmissionen bei den lärmempfindlichen Räumen und im Aussenbereich, wo sich Personen längere Zeit aufhalten, möglichst gering sind.
  • Aktivierung des Flüstermodus in der Nacht, wenn vorhanden
    Im Sinne der Vorsorge kann bei modulierenden (drehzahlgesteuerten) Luft/Wasser-Wärmepumpen während der Nacht (19 bis 7 Uhr) der Flüstermodus (schallreduzierter Nachtbetrieb) aktiviert werden, soweit dabei keine grössere Wärmepumpe oder kein elektrischer Heizeinsatz notwendig wird.

Die Prüfung dieser vorsorglichen Massnahmen wird im Lärmschutznachweis ausgewiesen. Dabei genügt gegebenenfalls eine summarische Prüfung, soweit sich dadurch die Verhältnismässigkeit der Massnahme beurteilen lässt. Die summarische Prüfung ist mit den zur Verfügung stehenden Hilfestellungen in der Vollzugshilfe einfach vorzunehmen. Mit der Web-Applikation wird zudem der Nachweis erbracht, dass die Planungswerte eingehalten werden.

Die Kosten der weiteren technischen und baulichen Massnahmen, mittels welcher sich eine wesentliche Reduktion der Lärmpegel erreichen lässt, betragen in der Regel mehr als 1 Prozent der Investitionskosten der Wärmepumpen-Anlage und erweisen sich dadurch bei eingehaltenen Planungswerten i.d.R. nicht als verhältnismässig. Dazu zählen:

  • Betriebliche Einschränkungen (neben Flüstermodus)
    Da Wärmepumpen bezüglich ihrer Heizleistung möglichst ohne Leistungsreserve dimensioniert werden, könnte bei einer zusätzlichen zeitlichen Betriebseinschränkung eine genügende Heizleistung bei kalter Witterung allenfalls nur durch eine leistungsstärkere und damit tendenziell auch lautere Wärmepumpe erbracht werden.
  • Schalldämmhauben
    Aufgrund der erheblichen Kosten einer Schalldämmhaube von mehreren tausend Franken erweist sich diese Massnahme bei eingehaltenen Planungswerten in der Regel nicht als verhältnismässig.
  • Lärmschutzwände
    Die Wirkung von Lärmschutzwänden wird oft überschätzt und es besteht die Gefahr, dass Reflexionen neue störende Geräusche erzeugen. Die korrekte Dimensionierung ist schwierig, die Installation teuer.

Die potenzielle emissionsmindernde Wirkung der Massnahmen wird in Anhang 2 der Vollzughilfe ausgewiesen.

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4.2 Anhang 6 Ziffer 34 LSV

Für die Ermittlung der Lärmimmissionen bei Luft/Wasser-Wärmepumpen, die der Raumheizung oder der Erwärmung von Trinkwasser dienen, soll neu nicht mehr der vom Wärmepumpenhersteller selbstdeklarierten «Schallleistungspegel Nachtbetrieb maximal», sondern der von der Wärmepumpe verursachte Lärmpegel bei einer Aussentemperatur von 2°C massgebend sein, da der maximale Schallleistungspegel nur an wenigen, sehr kalten Tagen pro Jahr erreicht wird. Der Schalleistungspegel bei 2 Grad entspricht am ehesten einem über das Betriebsjahr gemittelten Schalleistungspegel.

Sofern die Wärmepumpe der einzige Wärmeerzeuger ist und für Niedertemperaturanwendungen in Verkehr gebracht wurde, ist der Schallleistungspegel des Gerätes beim Betriebspunkt A2/Wxx-30 nach EN 14825 zu verwenden. Als Alternative kann A2/Wxx-42 nach EN 14825 verwendet werden, wenn die Wärmepumpe nur als Hochtemperatur-Wärmepumpe in Verkehr gebracht wird. Besteht eine Anlage aus mehreren baugleichen und in Kaskade betriebenen Wärmepumpen, so gilt die energetische Summe der einzelnen Schallpegel. Stellt die Wärmepumpe zusammen mit einem anderen Heizsystem (z.B. Heizöl, Gas, Holz) die Wärme bereit (sogenannte bivalente Anlagen), ist die anlagenspezifische Emission bei 2°C Aussentemperatur und der entsprechenden Abgabetemperatur zu berücksichtigen. Gleiches gilt für nicht seriell hergestellte Wärmepumpen und Trinkwarmwasser-Wärmepumpen.

Zur Vereinfachung des Vollzugs wird das BAFU nach dem Stand der Technik geeignete Mess- und Berechnungsverfahren für Luft/Wasser-Wärmepumpen empfehlen. Damit die Vertreiber von Geräten die notwendigen Daten bereitstellen können, tritt diese Regelung erst am 1. November 2024 in Kraft. Falls die notwendigen Daten bereits vorher vorliegen, können die Vollzugsbehörden dies in ihrer Praxis berücksichtigen.

Die kompletten Unterlagen sind auf der Webseite des Bundes zu finden: