Geänderte Steuerabzüge für energetische Sanierungen

  • Neue Regeln für Steuerabzüge bei energetischer Sanierung
  • Energetische Sanierung ist abzugsberechtigt
  • Abzug kann über max. 3 Jahre verrechnet werden

Steuerabzüge bei energetischer Sanierung

Seit dem 1. Januar 2020 gelten neue Regeln in Bezug auf die Steuerabzüge bei der direkten Bundessteuer. Neu können energiesparende und umweltschonende Investitionen auf bis zu drei aufeinanderfolgende Steuerperioden verteilt werden.

Trotz Förderung durch die Kantone und den Bund, die Schweizer Liegenschaftseigentümer sanieren ihre Häuser noch immer sehr zurückhaltend. Und das, obwohl sich eine energetische Sanierung aus verschiedenen Gründen lohnt. Denn die Energiekosten in der Zukunft werden je nach erfolgter Sanierung markant sinken. Das wirkt sich nicht nur auf die Unterhalts- und Betriebskosten aus, sondern erhöht auch den Wert der Immobilie. In vielen Kantonen können ausserdem für energetische Sanierungen Förderbeiträge beantragt werden.

Neue Regeln bei den Steuerabzügen

Im März 2018 revidierte der Bundesrat die Liegenschaftskostenverordnung. Sie tritt per 1. Januar 2020 in Kraft und beinhaltet folgende zwei Neuerungen:

  1. Steuerabzüge von energiesparenden und umweltschützenden Investitionen können auf maximal drei Steuerjahre verteilt werden
  2. Rückbaukosten von nicht sanierten Gebäuden sind steuerlich abzugsfähig, sofern ein energieschonenderer Neubau entsteht

Die Verordnung gilt für die Berechnung der Bundessteuer. Die Kantone sind indes frei, die Steuererleichterungen in ihr Recht zu übernehmen.

Energetische Sanierung ist steuerlich abzugsfähig

Gegenwärtig können Hausbesitzer alle Aufwendungen, die den Zustand der Liegenschaft erhalten vom steuerbaren Einkommen in Abzug bringen. Darunter fallen Ersatzanschaffungen, Reparaturen, Renovationen und Unterhalt. Zudem Versicherungen, Verwaltungskosten und auch energetische Sanierungen. Als energetische Sanierung zählen zum Beispiel der Einbau von erneuerbaren Energien wie Solarzellen oder eine Wärmepumpe.

Verrechnung über drei Steuerperioden

Der zweite steuerliche Anreiz zu sanieren besteht in der Übertragungsmöglichkeit der Investitionskosten auf maximal zwei weitere, total also drei Steuerperioden. Bisher konnten die Kosten nur in dem Jahr, in dem die Arbeiten ausgeführt werden, steuerlich berücksichtigt werden. Im Falle eines dadurch resultierenden negativen Reineinkommens war es dem Eigentümer nicht möglich, von den gesamten Abzügen zu profitieren. Es blieben nur die Möglichkeiten die Ausführung der Arbeiten über die nächsten Jahre zu verteilen oder die Handwerker haben die Rechnungen auf verschiedene Jahre aufgeteilt.

Mit Einführung des neuen Gesetzes werden die Investitionskosten zum Energiesparen und für den Umweltschutz, welche in einem Steuerjahr nicht vollständig berücksichtigt werden können, auf die nächste Steuerperiode überwälzt. Je nach Summe der Investitionen ist es daher möglich, in bis zu drei aufeinanderfolgenden Jahren von null Reineinkommen zu profitieren.

Vorsicht: Kosten, welche nicht energetischer Natur sind, dürfen auch weiterhin nur im Rechnungsjahr steuerlich abgezogen werden.

Beispiel

Erwerbseinkommen+ 110’000 CHF
Eigenmietwert+ 15’000 CHF
Energiesparende Investitionen– 100’000 CHF
Liegenschaftsunterhalt– 25’000 CHF
Sonstige Abzüge (Berufsauslagen, Schuldzinsen, Versicherungen ec.)– 30’000 CHF
Reineinkommen– 30’000 CHF

In diesem Rechnungsbeispiel versteuert der Eigenheimbesitzer ein Reineinkommen von null. Bisher waren die 30’000 Franken «verloren», ab 2020 können diese auf die nächsten zwei Steuerjahre übertragen werden.

Weiterführende Links

Merkblatt Kanton Zürich