Ist die Meldung der neuen Wärmepumpe bei der Gebäudeversicherung zwingend?

Die allermeisten haus- oder gebäudetechnischen Anlagen sind in der obligatorischen Gebäudeversicherung eingeschlossen. Diese erstreckt sich in der Regel auf sämtliche Einrichtungen, die fest mit dem Gebäude verbunden sind. Doch was ist zu tun, wenn die Wärmepumpe neu erstellt wird?

Wärmepumpe bei der Gebäudeversicherung melden

Die meisten technischen Anlagen in Häusern oder Gebäuden sind normalerweise durch die obligatorische Gebäudeversicherung abgedeckt. Diese Versicherung erstreckt sich in der Regel auf alle fest mit dem Gebäude verbundenen Einrichtungen oder solche, die beim Wechsel des Mieters im Haus verbleiben. Doch deckt sie alle Arten von Schäden ab? Nicht unbedingt! Die Gebäudeversicherung konzentriert sich hauptsächlich auf Schäden durch Feuer und Naturereignisse. Um haustechnische Anlagen gegen zusätzliche Risiken abzusichern, ist es ratsam, eine entsprechende Zusatzversicherung abzuschliessen.

Nicht versicherbar sind in der Regel Schäden, welche auf den normalen Gebrauch, fehlenden Unterhalt oder Alterung zurückzuführen sind.

Gebäudeversicherung und Wärmepumpe im Kanton Zürich

Die Gebäudeversicherung des Kantons Zürich (GVZ) hat im Januar 2023 Erdsonden sowie Erdregister und -kollektoren in die Versicherungsleistung aufgenommen. Bestehende Erdsonden müssen nicht gemeldet werden, wichtig ist jedoch, dass der Gesamtwert der Liegenschaft stimmig ist.

Bei der Erstellung von neuen Wärmepumpen (Luft-Wasser und Erdsonden) gilt im Kanton Zürich:

  • Für Neubauten sowie für wesentliche An- und Umbauten mit einer Wertvermehrung über CHF 50’000 oder über 50% des bisherigen Versicherungswertes bei der GVZ vor Baubeginn eine Bauzeitversicherung abzuschliessen. Weitere Details finden Sie hier. Nach Bauvollendung ist das Gebäude bei der GVZ mit dem Formular „Schätzungsgesuch“ zur Schätzung anzumelden. Die Bauzeitversicherung erlischt mit der definitiven Schätzung.
  • Bei einer Wertvermehrung kleiner 50’000 CHF (was für die meisten Wärmepumpen-Projekte zutrifft) ist der Gebäudeversicherung eine „Kleine Wertvermehrung“ zu melden.

Bei neuen werden die Kosten nach BKP 2 (Standardisierte Baukostenplanung) berücksichtigt (exkl. Rückbau der bestehenden Lösung). Der bauliche Mehrwert resultiert aus der Differenz zwischen BKP2 der neuen Anlage und dem Versicherungswert der alten Anlage.

Gebäudeversicherung und Wärmepumpe im Kanton Schaffhausen

Die GVSH versichert die Wärmepumpe. Erdsonden sind jedoch nicht über die GVSH versicherbar und werden daher bei der Summe für die Meldung nicht berücksichtigt.

Im Kanton Schaffhausen kann für den Heizungsumbau eine Bauzeitversicherung abgeschlossen werden. Dies kann online bei der Gebäudeversicherung Schaffhausen (GVSH) erfolgen. Hier finden Sie weitere Informationen.

Wichtig: Es ist aber nicht zwingend beim Ersatz der bisherigen Heizung durch eine Wärmepumpe eine Bauzeitversicherung abzuschliessen. Jedoch sollte der Ersatz nach Abschluss der baulichen Aktivitäten dem Amt für Grundstückschätzungen gemeldet werden.

Gebäudeversicherung und Wärmepumpe im Kanton Thurgau

Die GVTG versichert die Wärmepumpe gegen Feuer- und Elementarschäden. Erdsonden sind jedoch nicht über die GVTG versicherbar und werden daher bei der Summe für die Meldung nicht berücksichtigt.

Der GVTG ist vor der Montage die Offerte, das genaue Montagedatum sowie die Adresse der Liegenschaft mitzuteilen. Anschliessend wird per Montagedatum die neue Heizung mittels Nachtrag zur Police in die Versicherung aufgenommen und der Eigentümerschaft eine aktualisierte Police zugestellt.

Bei weiteren Fragen steht die Versicherungsabteilung unter versicherungsdienst@gvtg.ch oder 052 724 90 20 gerne zur Verfügung.

Grundsätzlich

Wenn Sie unsicher sind, wenden Sie sich direkt an Ihre Gebäudeversicherung um die genauen Bedingungen für die Meldung der Installation einer neuen Wärmepumpe zu erfragen So stellen Sie sicher, dass Sie alle erforderlichen Schritte unternehmen, um Ihren Versicherungsschutz aufrechtzuerhalten.