Meldeverfahren einfach und schnell erklärt
Das Meldeverfahren kommt bei verschiedenen Typen von Solaranlagen bereits heute zur Anwendung. Dabei müssen Vorhaben lediglich der zuständigen Baubehörde gemeldet werden. Wird innerhalb von 30 Tagen nichts Gegenteiliges angeordnet, kann das Vorhaben umgesetzt werden.
Das neue unkompliziertere Bewilligungsverfahren
Der Ausbau erneuerbarer Energien ist ein wichtiger Faktor, um die energie- und klimapolitischen Ziele des Kantons Zürich zu erreichen. Um Projekte schneller umsetzen zu können, braucht es unkompliziertere Bewilligungsverfahren. Daher soll die Einführung eines Meldeverfahrens für Solaranlagen, Wärmepumpen und E-Ladestationen Bauherren künftig erleichtern. Denn ab dem 1. Januar 2023 müssen Vorhaben lediglich der zuständigen Baubehörde gemeldet werden.
Das neue Meldeverfahren gilt für folgende Vorhaben:
- genügend angepasste Solaranlagen an Fassaden in Bauzonen (ausser in Kernzonen)
- freistehende Solaranlagen bis zu einer Fläche von 20 m² in Bauzonen (ausser in Kernzonen) sowie flächenmässig unbeschränkt in Industrie- und Gewerbezonen
- innen und aussen aufgestellte Luft/Wasser-Wärmepumpen (aussen bis zu einer Grösse von 2 m³) sowie Erdsonden-Wärmepumpen. Bei Luft/Wasser-Wärmepumpen bleibt auch im Meldeverfahren der Lärmschutznachweis zwingend.
- Fernwärmeanschlüsse
- öffentlich zugängliche E-Ladestationen an bestehenden Parkplätzen
Wo soll das neue Bewilligungsverfahren künftig sonst noch vorkommen?
Das Meldeverfahren soll künftig auch in Gewässerzonen, an Uferstreifen, im Einzugsgebiet von Landschaftsschutzverordnungen und in Landschaftsschutzinventaren angewandt werden. In Kernzonen und im Bereich von kommunalen Denkmal- und Ortsbildschutzinventaren soll jedoch weiterhin das ordentliche Baubewilligungsverfahren Anwendung finden. Damit die rechtskonforme und kantonsweit möglichst einheitliche Bewilligungspraxis gefördert werden kann, wird die Baudirektion entsprechende Vollzugshilfen (Leitfäden usw.) bereitstellen.